1. GELTUNGSBEREICH

Im Nachfolgenden ist die Firma Schreinerei Weis Verwenderin dieser Geschäftsbedingungen. Sie wird als Verwenderin bezeichnet. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen haben sie auch dann Gültigkeit, wenn sie nicht einzelvertraglich vereinbart sind. Die AGB gelten sowohl für den Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher als auch an Unternehmer, des Weiteren bei der Erbringung von Werkleistungen gegenüber Verbrauchern und Unternehmern im Rahmen von Werkverträgen und Werklieferungsverträgen und insbesondere auch Reparaturverträgen. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer – nachfolgend Kunden genannt – wenn sich aus den einzelnen Regelungen nichts Anderweitiges ergibt. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Von den AGB abweichende Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Verwenderin und den Kunden zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. ANGEBOTE UND ANGEBOTSUNTERLAGEN

Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Abbildungen, Zeichnungen, Materialmuster, Maßangaben u.ä. Daten werden von der Verwenderin nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch nur allgemeine Beschreibungen dar, sofern nicht bestimmte Eigenschaften schriftlich zugesichert werden und stehen unter dem Vorbehalte technischer Änderungen.

3. AUFTRAGSERTEILUNG FÜR WERKVERTRÄGE UND KAUFVERTRÄGE

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn die Verwenderin den Auftrag schriftlich oder mündlich bestätigt hat; dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Mit der Bestellung einer Werkleistung bzw. einer Kaufsache erklärt der Kunde verbindlich, das Rechtsgeschäft abschließen zu wollen. Die Verwenderin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes / der Kaufsache an den Kunden erklärt werden. Die Verwenderin haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den durch den Kunden eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. PREISE

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. VERGÜTUNG

Sofern nichts Anderes vereinbart ist, ist der Schlussrechnungspreis am 10. Tag ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Verwenderin berechtigt, Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, sofern nicht im Einzelnen ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. In jedem Fall ist der Kunde berechtigt, der Verwenderin nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verwenderin anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, steht dem Kunden, sofern er Verbraucher ist, kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht nur dann anzunehmen, soweit es sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte Forderungen oder um grobe Vertragsverletzungen der Verwenderin handelt.
Im Übrigen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung zu. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die Verwenderin ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sowie weitere anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei Werkverträgen behält sich die Verwenderin vor, je nach Fortschritt der Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, die sich der Höhe nach nach dem Fortgang der Arbeiten richten und ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig sind. Beim anhaltenden Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen ab Fälligkeit ist die Verwenderin berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mind. 14 Tagen ist die Verwenderin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen oder Schadensersatzansprüche zu stellen. Für Mahnschreiben werden zusätzlich jeweils € 2,00 berechnet. Außerdem werden bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen durch den Kunden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig.

6. LIEFERUNG UND MONTAGE

Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
Der Kunde kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insoweit verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet oder die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 bei der Verwenderin eingegangen ist. Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, wird die Verwenderin von der Verpflichtung der Einhaltung von Lieferterminen frei. Schafft der Kunde auf Verlangen der Verwenderin nicht unverzüglich Abhilfe, so kann diese Schadenersatz verlangen bzw. dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht der Verwenderin Anspruch auf Ersatz aller ihr bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt, z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbaren Ereignisse im Betrieb der Verwenderin oder eines ihrer Unterlieferanten, entbinden die Verwenderin von der Einhaltung der Lieferzeit bzw. berechtigen sie, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Erwächst dem Kunden ein nachweisbarer Schaden wegen einer Verzögerung, die die Verwenderin zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

7. ABNAHME BEI WERKVERTRÄGEN

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –lieferungen. Hat der Kunde die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen oder wurde das hergestellte Produkt eingebaut bzw. verarbeitet, so gilt die Lieferung hiermit als abgenommen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

8. SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT BEI VERKAUF

Die Verwenderin übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Verwenderin für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Haftungsklausel Ziffer 10 unberührt. Die Verwenderin wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Verwenderin wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

9. MÄNGEL BEI ZWISCHENLIEFERUNG BEI KAUFVERTRAG

Die Verwenderin hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiter liefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der nachfolgenden Haftungsausschlussklausel Ziffer 10 unberührt.

10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS BEI VERKAUF

Die Verwenderin haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Verwenderin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Verwenderin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Verwenderin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Ist Kunde ein Unternehmer, ist die Haftung der Verwenderin auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit die Verwenderin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit wird in Ziff. 11 geregelt.

11. LIEFERVERZÖGERUNG UND UNMÖGLICHKEIT

Bei einer Lieferverzögerung haftet die Verwenderin in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Verwenderin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Verwenderin für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Verwenderin etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistungen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teil der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, sobald in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt in diesem Fall unberührt.

12. VERJÄHRUNG FÜR SÄMTLICHE VERTRAGSTYPEN

Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Verwenderin, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Besteht zwischen Kunden und Verwenderin ein Werkvertrag oder sind werkvertragliche Vorschriften anzuwenden, so ist die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Diese vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
- Die Verjährungsfrist gilt im Übrigen auch nicht, wenn die Verwenderin den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Verwenderin eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstandes übernommen hat. Hat die Verwenderin einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der genannten Frist bei einem Kaufvertrag die anwendbaren Fristen des § 438 I 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 438 III BGB; bei einem Werkvertrag bzw. Anwendung werkvertraglicher Vorschriften gelten in diesem Fall die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Arglist gelten würden, somit § 634 a I 1 – bei Herstellung und Wartung, Veränderung einer Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen – bzw. Nr. 3 – sonstige Leistungen – unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 634 a III BGB.
- Die Verjährungsfrist gilt außerdem bei Kaufverträgen nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann. Gleiches gilt bei Werkverträgen und im Anwendungsbereich vor werkvertraglicher Vorschriften sofern es sich um ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht.
- Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Lieferung sofern es sich um einen Kaufvertrag handelt und bei allen anderen Verträgen mit der Abnahme.
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. Im Übrigen kann der Kunde Schadensersatz statt oder neben der Leistung erst und nur dann verlangen, wenn der Kunde der Verwenderin im Rahmen der Nacherfüllung eine zweimalige Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat. Garantieren im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Verwenderin grundsätzlich nicht. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.

13. GEWÄHRLEISTUNG BEI WERKVERTRÄGEN BZW. IM GELTUNGSBEREICH WERKVERTRAGLICHER VORSCHRIFTEN

Sofern die geschuldete Leistung Mängel aufweisen sollte, ist die Verwenderin im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung bzw. Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Im Übrigen kann sie jedoch nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung erbringen. Schlägt die Nachbesserung fehl, oder verweigert die Verwenderin die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert sie die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder ist sie dem Kunden unzumutbar, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen, insbesondere der Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 10 Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Sofern der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen will, ist eine fehlschlagende Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand, an dem die Werkleistung erbracht wurde, an einen anderen Ort verbracht wird.

14. HAFTUNGSBEGRENZUNG

Es gilt hier ebenfalls bei Werkvertrag und Anwendung werkvertraglicher Regelungen Ziff 10 mit der Maßgabe, dass sich die Klausel in diesem Fall nicht auf die Lieferung, sofern auf die Leistung bezieht.
Die Verzugshaftung ist begrenzt. Es gilt insoweit Ziff 11 mit der Maßgabe, dass sich die Klausel auf die Leistungen bezieht.

15. ANZEIGEPFLICHT BEI ALLEN VERTRÄGEN

Offensichtliche Mängel der Leistung bzw. Lieferung sind spätestens 2 Wochen ab Lieferung bzw. Abnahme der Verwenderin schriftlich anzuzeigen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Unter Kaufleuten gilt die Regelung des § 377 HGB.

16. RÜCKTRITTSRECHT BEI ALLEN VERTRÄGEN

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Verwenderin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Verwenderin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

17. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Verwenderin (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Sachforderungen, die ihr, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen erfolgen.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für die Verwenderin als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der Verwenderin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentumsrecht der Verwenderin durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Kunde der Verwenderin bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Verwenderin. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 4 bis 6 auf die Verwenderin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltware werden bereits jetzt an die Verwenderin abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderer, nicht von der Verwenderin verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Verwenderin Miteigentumsrechte gem. Abs. 2 hat, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Abs. 4 und 5 entsprechend.
7. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Abs. 3 und 6 bis zum jederzeit zulässigen Widerruf der Verwenderin einzuziehen. Die Verwenderin wird von dem Widerrufsrechts nur bei Verzug des Kunden Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf Verlangen der Verwenderin ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern die Verwenderin dies nicht selbst tut – und ihr die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann ist die Verwenderin auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde die Verwenderin unverzüglich benachrichtigen.
9. Verstößt der Kunde oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine oben genannten Verpflichtungen, so hat der Kunde der Verwenderin den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 % des vereinbarten Verkaufspreises zu zahlen.
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Verwenderin bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verwenderin gegenüber einem Verbraucher berechtigt nach erfolglosem Ablauf einer dem Verbraucher als Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes bzw. der Werkleistung berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
Die vorstehende Regelung gilt auch bei einem Vertrag mit einem Unternehmer mit der Maßgabe, dass das Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes nicht an eine vorherige Rücktrittserklärung gebunden ist und im Herausgabeverlangen selbst keine Rücktrittserklärung der Verwenderin liegt, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.

18. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist eine der Rechtslage entsprechende Regelung zu ergänzen.